Tischtennis Club

Regio Moossee
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Vereinsstatuten

Statuten des TTC Regio Moossee (nach Änderungen anlässlich der Hauptversammlung vom 23.06.2023)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name
Aufgrund einer Fusion des TTC Moosseedorf und des TTC Zollikofen-Bremgarten besteht unter dem Namen Tischtennisclub TTC Regio Moossee (nachfolgend TTCRM genannt) seit dem 24. Mai 2003 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Verbänden
Der TTCRM ist stimmberechtigtes Mitglied beim Mittelländischen Tischtennisverband (MTTV) und beim Schweizerischen Tischtennisverband (STTV).

Art. 3 Zweck des Vereins
a) Der TTCRM fördert den Tischtennissport und ist bestrebt, den Sport- und Fairplaygedanken sowie die Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu pflegen.
b) Der TTCRM will den Vereinsmitgliedern die Ausübung des Tischtennissportes als sinnvolle und gesunde Freizeitgestaltung ermöglichen.
c) Der TTCRM setzt sich für die Nachwuchsarbeit ein.

Art. 4 Sitz des Vereins
Der Sitz des TTCRM ist Moosseedorf

Art. 5 Neutralität
Der TTCRM ist politisch, konfessionell, sprachlich und ethnisch neutral.

Art. 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres.

Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

II. Mitglieder

Art. 8 Mitglieder des Vereins
Der Verein nimmt weibliche und männliche Aktivmitglieder (lizenzierte und nichtlizenzierte) sowie Passivmitglieder und Freunde des Tischtennissportes (= Passivmitglieder, welche einen höheren Jahresbeitrag entrichten) auf.

Art. 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterziehen sich den Statuten und Reglementen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.

Art. 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben unter Vorbehalt der Zahlung des Mitgliederbeitrages das Recht, alle Dienstleistungen und Angebote des Vereins kostenlos zu beanspruchen, sofern nichts anderes ausdrücklich vom Vorstand oder der Hauptversammlung bestimmt worden ist.

Art. 11 Aufnahme
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt provisorisch durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Der Beitritt muss an der Hauptversammlung von den Anwesenden bestätigt werden. Das neue Mitglied ist ab diesem Zeitpunkt stimmberechtigt.

Art. 12 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Er kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt wird vom Vorstand genehmigt, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Ansonsten kann ihm einen allfälligen Wechsel verweigert werden. Eine andere Lösung müsste an der Hauptversammlung beschlossen werden.
Der Verein kann dem Schuldner den Freigabebrief verweigern.

Art. 13 Ausschluss
Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen aus dem Verein auszuschliessen, insbesondere wenn es dem Ansehen des TTCRM oder dem Tischtennissport im Allgemeinen schadet. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich an die Hauptversammlung weiterzuziehen.

Art. 14 Versicherung der Vereinsmitglieder
Alle Aktivmitglieder haben sich selber gegen mögliche Haftpflichtansprüche oder Unfallfolgen im Zusammenhang mit ihren Vereinsaktivitäten zu versichern.

Art. 15 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können durch die Generalversammlung natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Tischtennissport im Allgemeinen und um den TTCRM im Besonderen verdient gemacht haben. Zur Ernennung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Clubbeitrages befreit.

III. Organe des Vereins

Art. 16 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) die ordentliche Hauptversammlung
b) die ausserordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren

a) die ordentliche Hauptversammlung
Art. 17 Einberufung/Durchführung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Mai oder Juni statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich spätestens 20 Tage vor ihrer Durchführung. Beiliegend Jahresrechnung des Vorjahres und Budget des Folgejahres. Die Einladung erfolgt ausschliesslich im Cluborgan.
Die Traktanden sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekanntzugeben. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist für alle Aktivmitglieder ab vollendetem 16. Altersjahr obligatorisch. Über eventuelle Sanktionen für unentschuldigtes Fernbleiben entscheidet die Hauptversammlung. Passivmitglieder können ohne Stimmrecht teilnehmen.

Art. 18 Ständige Traktanden der Hauptversammlung
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
4. Genehmigung der folgenden Jahresberichte:
a) Präsident
b) Spielleiter
c) Kassier
d) Rechnungsrevisoren
5. Dechargenerteilung an den Vorstand
6. Mutationen, Bestätigung von Ein- und Austritten
7. Wahl der Vorstandsmitglieder
8. Anträge des Vorstandes
9. Anträge der stimmberechtigten Mitglieder
10. Festlegung der Jahresbeiträge, Aktive, Jugend, in Ausbildung, Ehrenmitglieder, Freunde, Bussen.
11. Festlegung des Clubbeitrages an die Spielerlizenzgebühren.
12. Abstimmung über das Budget des Folgejahres
13. Wahl der Rechnungsrevisoren
14. Saisonvorbereitung (kann auch an einer Spielersitzung erfolgen).
15. Ehrungen
16. Verschiedenes

Art. 19 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

Art. 20 Eingabefrist für Anträge
Anträge der Mitglieder müssen schriftlich bis spätestens 31. März des laufenden Vereinsjahres an den Präsidenten eingereicht werden.

Art. 21 Stimm- und Wahlrecht
Jedes Aktivmitglied ab vollendetem 16. Altersjahr und jedes Ehrenmitglied hat an den Versammlungen Stimm- und Wahlrecht.

Art. 22 Abstimmungen/Wahlen
Bei Abstimmungen an den Versammlungen gilt das relative Mehr (= die höchste erreichte Stimmenzahl).
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr (= Total der abgegebenen Stimmen dividiert durch 2 plus 1. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.).
Im zweiten Wahlgang oder bei weiteren Wahlgängen gilt das relative Mehr.
Sämtliche Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Jedes Mitglied kann geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen, doch muss die (relative) Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Hauptversammlung einem Mitglied auf dessen Gesuch hin die schriftliche Stimmabgabe zugestehen.

b) Die Ausserordentliche Hauptversammlung

Art. 23 Ausserordentliche Hauptversammlung
Die ausserordentliche Hauptversammlung muss auf Verlangen des Vorstandes oder 1/5 sämtlicher Aktiv- und Ehrenmitglieder einberufen werden. Der Vorstand bestimmt den Ort und das Datum derselben innert nützlicher Frist, jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Meldung.
Die ausserordentliche Hauptversammlung hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrages der Mitglieder bzw. des Vorstandes stattzufinden.
Für Abstimmungen und Wahlen gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

c) Vorstand

Art. 24 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident,
b) Vizepräsident, (Der Vorstand wählt jeweils an seiner ersten Sitzung im neuen Vereinsjahr aus seinen Reihen die Vizepräsidentin resp. den Vizepräsidenten.)
c) Kassier
d) Sekretär
e) Spielleiter
f) Pressestelle und Kommunikation der clubeigenen Webseite.
g) Pressestelle und Kommunikation des Cluborgan
h) Beisitzer mit besonderen Aufgaben

Eine Ämterkumulation ist möglich.

Art. 25 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten resp. der Präsidentin oder auf Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern nach Bedarf einberufen.

Art. 26 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied des TTCRM sein. Ersatzmitglieder in den Vorstand können nach Bedürfnis während des Jahres durch den Vorstand provisorisch aufgenommen werden. Diese Aufnahme muss an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung durch das relative Mehr bestätigt werden. Provisorisch aufgenommene Vorstandsmitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht.

Art. 27 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins nach Massgabe der Statuten, des Vereinszwecks und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Dabei kann er zur Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen seiner Kompetenzen Reglemente erlassen und Kommissionen (z.B. technische Kommission) einsetzen.

d) Rechnungsrevisoren

Art. 28 Wahl/Amtszeit/Aufgaben
Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren.
Die Revisoren werden an jeder Hauptversammlung zur Wiederwahl antreten können ohne Amtsbeschränkung.
Die Wahl erfolgt einzeln in der Folge
1. Revisor
2. Revisor.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung (Buchungen, Rechnungen, Konti und Belege des TTCRM), beraten den Kassier in buchführungstechnischen Belangen und legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor, der den Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Dechargenerteilung enthält.
Der Kassier organisiert die Revision und ist Vorort, um Fragen zur Rechnung zu beantworten.
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

IV. Finanzen

Art. 29 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des TTCRM bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen:
– Nachwuchs (gemäss Vorgabe MTTV)
– Aktive
– Passive und Freunde des Tischtennis
b) Gönnerbeiträgen
c) Sponsorenbeiträgen
d) Subventionen (z.B. öffentliche Hand, Sporttoto)
e) übrigen Spenden
f) Einkünften aus Veranstaltungen
g) Werbung

Art. 30 Mitgliederbeiträge
Die einzelnen Mitgliederbeiträge (ohne Abgaben an die übergeordneten Verbände) werden alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge müssen im Protokoll festgehalten werden.

Art. 31 Finanzreglement
Die finanzielle Organisation des Vereins wird in einem durch die Generalversammlung zu erlassenden Finanzreglement geregelt.

V. Vertretung gegen aussen

Art. 32 Rechtsverbindliche Unterschrift
Für den TTCRM zeichnet rechtsverbindlich die Präsidentin bzw. der Präsident alleine, im Verhinderungsfall der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin, zusammen mit einem Vorstandsmitglied zu zweien. Zur Erledigung der üblichen Korrespondenz, die normalerweise in den alleinigen Aufgabenbereich eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsfunktionärs fällt, hat der/die betreffende Ressortchef/-in die alleinige Unterschriftsberechtigung. Unterschriftsregelungen und Kompetenzzuständigkeiten in finanziellen Angelegenheiten werden im Finanzreglement (vgl. Art. 31 hiervor) geregelt.

Art. 33 Koordination mit MTTV und STTV
Der TTCRM nimmt an offiziellen Sitzungen des MTTV und allenfalls derjenigen des STTV teil. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Statuten und weiteren Reglementen des MTTV und STTV mit den Statuten und Beschlüssen des TTCRM gelten die Bestimmungen der übergeordneten Verbände.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 34 Statutenänderungen
Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 35 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von der Hälfte aller Mitglieder beantragt werden. Zur Auflösung bedarf es einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung des TTCRM geht das Clubvermögen zur Aufbewahrung an den MTTV. Wird innerhalb von 10 Jahren ein neuer Tischtennisclub in dieser Region gegründet, so wird diesem das Geld überlassen. Andernfalls fliesst es in die Kasse der Nachwuchsförderung des MTTV.

Art. 36 Genehmigung der Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Mai 2003 genehmigt und traten sofort in Kraft.
Mit Entscheid der Hauptversammlung vom 04.06.2004 wurden die Art. 18 und 24 geändert. Diese Änderungen traten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Hauptversammlung vom 6. Juni 2018 entschied eine Teilrevision Art. 4, 11, 12, 17, 18, 24, 25, 28, 30. Diese Änderungen traten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Hauptversammlung vom 23.Juni 2023 genehmigt die Anpassungen, Änderungen von Art. 17, 18, 24, 30. Diese Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Tischtennisclub Regio Moossee

Der Präsident:
Martin Iseli

Der Sekretär:
Alexander Winiger

 

 

 

———- bis 23.06.2023 ————

Statuten des TTC Regio Moossee

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

Aufgrund einer Fusion des TTC Moosseedorf und des TTC Zollikofen-Bremgarten besteht unter dem Namen Tischtennisclub TTC Regio Moossee (nachfolgend TTCRM genannt) seit dem 24. Mai 2003 ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Verbänden

Der TTCRM ist stimmberechtigtes Mitglied beim Mittelländischen Tischtennisverband (MTTV) und beim Schweizerischen Tischtennisverband (STTV).

Art. 3 Zweck des Vereins

a) Der TTCRM fördert den Tischtennissport und ist bestrebt, den Sport- und Fairplaygedanken sowie die Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu pflegen.

b) Der TTCRM will den Vereinsmitgliedern die Ausübung des Tischtennissportes als sinnvolle und gesunde Freizeitgestaltung ermöglichen.

c) Der TTCRM setzt sich für die Nachwuchsarbeit ein.

Art. 4 Sitz des Vereins

Der Sitz des TTCRM ist Moosseedorf.

Art. 5 Neutralität

Der TTCRM ist politisch, konfessionell, sprachlich und ethnisch neutral.

Art. 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des darauf folgenden Jahres.

Art. 7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

II. Mitglieder

Art. 8 Mitglieder des Vereins

Der Verein nimmt weibliche und männliche Aktivmitglieder (lizenzierte und nichtlizenzierte) sowie Passivmitglieder und Freunde des Tischtennissportes (Freunde des Tischtennissportes = Passivmitglieder, welche einen höheren Jahresbeitrag entrichten) auf.

Art. 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterziehen sich den Statuten und Reglementen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.

Art. 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben unter Vorbehalt der Zahlung des Mitgliederbeitrages das Recht, alle Dienstleistungen und Angebote des Vereins kostenlos zu beanspruchen, sofern nichts anderes ausdrücklich vom Vorstand oder von der HV bestimmt worden ist.

Art. 11 Aufnahme

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt provisorisch durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Der Beitritt muss an der HV von den Anwesenden bestätigt werden. Das neue Mitglied ist ab diesem Zeitpunkt stimmberechtigt.

Art. 12 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Er kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt wird vom Vorstand genehmigt, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Ansonsten kann ihm einen allfälligen Wechsel verweigert werden. Eine andere Lösung müsste an der HV beschlossen werden.
Der Verein kann dem Schuldner den Freigabebrief verweigern.

Art. 13 Ausschluss

Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen aus dem Verein auszuschliessen, insbesondere wenn es dem Ansehen des TTCRM im speziellen oder dem Tischtennissport im Allgemeinen schadet. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich an die HV weiterzuziehen.

Art. 14 Versicherung der Vereinsmitglieder
Alle Aktivmitglieder haben sich selber gegen mögliche Haftpflichtansprüche oder Unfallfolgen im Zusammenhang mit ihren Vereinsaktivitäten zu versichern.

Art. 15 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können durch die Hauptversammlung natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Tischtennissport im Allgemeinen und um den TTCRM im Besonderen verdient gemacht haben. Zur Ernennung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der HV anwesenden Stimmberechtigten. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

III. Organe des Vereins

Art. 16 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die ordentliche Hauptversammlung (HV)
b) die ausserordentliche Hauptversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren

a) Ordentliche Hauptversammlung (HV)

Art. 17 Einberufung/Durchführung

Die ordentliche HV findet alljährlich im Mai oder Juni statt. Die Einladung zur HV erfolgt schriftlich spätestens 20 Tage vor ihrer Durchführung. inklusive Jahresrechnung des Vorjahres und Budget des Folgejahres. Die Einladung kann auch per Mail erfolgen.
Die Traktanden sind mit der Einberufung der HV bekanntzugeben. Die Teilnahme an der HV ist für alle Aktivmitglieder ab vollendetem 16. Altersjahr obligatorisch. Über eventuelle Sanktionen für unentschuldigtes Fernbleiben entscheidet die HV. Passivmitglieder können ohne Stimmrecht teilnehmen.

Art. 18 Ständige Traktanden der HV

1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler/-innen und des Tagespräsidenten resp. der Tagespräsidentin
3. Genehmigung des Protokolls der letzten HV
4. Genehmigung der folgenden Jahresberichte:
a) Präsident/-in
b) Spielleiter/-in d) Kassier/-in
e) Rechnungsrevisorinnen/ Rechnungsrevisoren
5. Decharge – Erteilung an den Vorstand
6. Mutationen, Bestätigung von Ein- und Austritten
7. Wahl der Vorstandsmitglieder
8. Anträge des Vorstandes
9. Anträge der stimmberechtigten Mitglieder
10. Festlegung der Jahresbeiträge und Lizenzgebühren gemäss Finanzreglement 2.1 Aktive
11. Festlegung des Clubbeitrages an die Spielerlizenzgebühren.
12. Genehmigung des Finanzregelmentes
13. Abstimmung über das Budget des Folgejahres
14. Wahl der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren
15. Saisonvorbereitung (kann auch in einer speziellen Spielersitzung erfolgen)
16. Aktivitäten, Events
17. Ehrungen
18. Verschiedenes

Art. 19 Beschlussfähigkeit der HV

Jede statutengemäss einberufene HV ist beschlussfähig.

Art. 20 Eingabefrist für Anträge

Anträge der Mitglieder müssen schriftlich bis spätestens 31. März des laufenden Vereinsjahres an den Präsidenten eingereicht werden.

Art. 21 Stimm- und Wahlrecht

Jedes Aktivmitglied ab vollendetem 16. Altersjahr und jedes Ehrenmitglied hat an den Versammlungen Stimm- und Wahlrecht.

Art. 22 Abstimmungen/Wahlen

Bei Abstimmungen an den Versammlungen gilt das relative Mehr (= die höchste erreichte Stimmenzahl). Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr (= Total der abgegebenen Stimmen dividiert durch 2 plus 1. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.). Im zweiten Wahlgang oder bei weiteren Wahlgängen gilt das relative Mehr. Sämtliche Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Jedes Mitglied kann geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen, doch muss die (relative) Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten dem Antrag zustimmen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die HV einem Mitglied auf dessen Gesuch hin die schriftliche Stimmabgabe zugestehen.

b) Ausserordentliche Hauptversammlung

Art. 23 Ausserordentliche Hauptversammlung

Die ausserordentliche HV muss auf Verlangen des Vorstandes oder 1/5 sämtlicher Aktiv- und Ehrenmitglieder einberufen werden. Der Vorstand bestimmt den Ort und das Datum derselben innert nützlicher Frist, jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Meldung.
Die ausserordentliche HV hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrages der Mitglieder bzw. des Vorstandes stattzufinden.
Für Abstimmungen und Wahlen gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen HV.

c) Vorstand

Art. 24 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident/-in
b) Vizepräsident/-in
c) Kassier/-in
d) Sekretär/-in
e) Spielleiter/-in
f) Pressestelle und Kommunikation
g) Beisitzer/-innen mit besonderen Aufgaben

Ämterkumulationen sind möglich.

• Der Vorstand wählt jeweils an seiner ersten Sitzung im neuen Vereinsjahr aus seinen Reihen die Vizepräsidentin resp. den Vizepräsidenten.

Art. 25 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten resp. der Präsidentin oder auf Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern nach Bedarf einberufen.

Art. 26 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied des TTC RM sein. Ersatzmitglieder in den Vorstand können nach Bedürfnis während des Jahres durch den Vorstand provisorisch aufgenommen werden. Diese Aufnahme muss an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung durch das relative Mehr bestätigt werden. Provisorisch aufgenommene Vorstandsmitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht.

Art. 27 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins nach Massgabe der Statuten, des Vereinszwecks und den Beschlüssen der HV. Dabei kann er zur Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen seiner Kompetenzen Reglemente erlassen und Kommissionen (z.B. Technische Kommission) einsetzen.

d) Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren

Art. 28 Wahl/Amtszeit/Aufgaben

Die HV wählt 2 Rechnungsrevisorinnen resp. Rechnungsrevisoren.
Die Revisoren werden an jeder HV zur Wiederwahl antreten können ohne Amtsdauerbeschränkung.
Die Wahl erfolgt Einzel in der Folge 1. Revisor/-in 2. Revisor/-in
Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung (Buchungen, Rechnungen, Konti und Belege des TTCRM), beraten den Kassier-/in in buchführungstechnischen Belangen und legen der HV einen schriftlichen Bericht vor, der den Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Déchargeerteilung enthält.
Der Kassier oder Kassiererin organisiert die Revision und ist Vorort für Fragen zur Rechnung zu beantworten.
Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

IV. Finanzen

Art. 29 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des TTCRM bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen:
– Nachwuchs (gemäss Vorgabe MTTV)
– Aktive
– Passive und Freunde des Tischtennis
b) Gönnerbeiträgen
c) Sponsorenbeiträgen
d) Subventionen (z.B. öffentliche Hand, Sporttoto)
e) übrigen Spenden
f) Einkünften aus Veranstaltungen
g) Werbung.

Art. 30 Mitgliederbeiträge

Die einzelnen Mitgliederbeiträge (ohne Abgaben an die übergeordneten Verbände) werden alljährlich von der HV festgesetzt. Die Höhe des Beitrags wird im Finanzreglement festgelegt.

Art. 31 Finanzreglement

Die finanzielle Organisation des Vereins wird in einem durch die Hauptversammlung zu erlassenden Finanzreglement geregelt.

V. Vertretung gegen aussen

Art. 32 Rechtsverbindliche Unterschrift

Für den TTCRM zeichnet rechtsverbindlich die Präsidentin bzw. der Präsident alleine, im Verhinderungsfall der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin zusammen mit einem Vorstandsmitglied zu zweien. Zur Erledigung der üblichen Korrespondenz, die normalerweise in den alleinigen Aufgabenbereich eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsfunktionärs fällt, hat der/die betreffende Ressortchef/-in die alleinige Unterschriftenberechtigung. Unterschriftsregelungen und Kompetenzzuständigkeiten in finanziellen Angelegenheiten werden im Finanzreglement (vgl. Art. 31 hievor) geregelt.

Art. 33 Koordination mit MTTV und STTV

Der TTCRM nimmt an offiziellen Sitzungen des MTTV und allenfalls derjenigen des STTV teil. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Statuten und weiteren Reglementen des MTTV und STTV mit den Statuten und Beschlüssen des TTCRM gelten die Bestimmungen der übergeordneten Verbände.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 34 Statutenänderungen
Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 35 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von der Hälfte aller Mitglieder beantragt werden. Zur Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung des TTCRM geht das Clubvermögen zur Aufbewahrung an den MTTV. Wird innerhalb von 10 Jahren ein neuer Tischtennisclub in dieser Region gegründet, so wird diesem das Geld überlassen. Andernfalls fliesst es in die Kasse der Nachwuchsförderung des MTTV.

Art. 36 Genehmigung der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden anders Gründungsversammlung vom 24. Mai 2003 genehmigt und traten ab sofort in Kraft.
Mit Entscheid der Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 wurde die Art. 4, 11, 12, 17, 18, 24, 28 und 30 teilrevidiert. Diese Änderungen traten auch mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Mit Entscheid der Hauptversammlung vom 7. August 2020 wurde die Art. 18 und 28 geändert. Diese Änderungen traten auch mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Tischtennisclub Regio Moossee

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